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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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In Einklang mit dem Gesetz über Vermittlungsleisten im Immobilienverkehr, erlässt der Makler  P.M.C. 2009 d.o.o., aus  Split, Gajeva 18, PIN: 27071764184, der auf dem Markt unter dem Namen "Croatia Property Sales" (im weiteren nur: Makler) auftritt, folgende:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1.

Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AG) wird das Geschäftsverhältnis zwischen dem Vermittler (im weiteren: Makler) und dem Auftraggeber (natürliche oder Rechtsperson) geregelt. Durch Abschluss des Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber dass ihm diese AG´s bekannt sind und er diesen zustimmt.

II. ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN
Artikel 2.

Die AG´s sind Vertragsbestimmungen die für eine größere Anzahl von Verträgen erstellt wurden die eine Vertragspartei (Ersteller) vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der anderen Vertragspartei vorschlägt, egal ob diese in einem Standardvertrag (Formblatt) enthalten sind oder man sich auf diese im Vertrag beruft.

Artikel 3.

Mit diesen AG´s werden die Bedingungen zur Durchführung von Dienstleistungen der Vermittlung im Immobilienverkehr geregelt, der Abschluss des Vermittlungsvertrages mit dem Makler, die Rechte und Pflichten des Maklers und der Vertragsparteien im Immobilienverkehr, die Vergütung des Maklers und Rechte und Pflichten bei Kündigung oder Ablauf des Vermittlungsvertrages.

Bedeutung der Begriffe die in diesen AG´s enthalten sind
Artikel  4.

Einzelne Begriffe im Sinne dieser AG´s sind durch das Gesetz über Schuldverhältnisse geregelt und haben folgende Bedeutung:

1. Vermittler im Immobilienverkehr  ist ein befugtes, zugelassenes Handelsunternehmen, Einzelhändler oder gar ein Gewerbe das die Bedingungen zur Durchführung von Vermittlungsdiensten im Immobilienverkehr erfüllt;

2. Vermittlungsleistungen im Immobilienverkehr  sind Handlungen des Maklers im Immobilienverkehr die sich auf die Zusammenführung des Auftraggebers und einer dritten Person beziehen und auf die Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss der Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, vor allem bei deren Erwerb, Verkauf, Tausch, Pacht, Miete usw.;

3. Immobilien sind Grundstücke mit allem das dauerhaft mit der Oberfläche oder darunter mit diesen verbunden ist, so wie in den Allgemeinen Vorschriften über Eigentum und andere Sachrechte vorgeschrieben;

4. Auftraggeber ist eine natürliche Person die mit dem Makler eine schriftliche Vereinbarung abschließt über Vermittlungsdienstleistungen (Verkäufer, Käufer, Mieter, Pächter, Vermieter, Verpächter und andere mögliche Teilnehmer im Immobilienverkehr);

5. Dritte Person ist die Person die vom Makler in Kontakt mit dem Auftraggeber gebracht wird, alles Zwecks Verhandlungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist;

6. Zusammenführung von Parteien ist eine Geschäftshandlung des Maklers in der dieser den Auftraggeber, die Auftraggeber und eine dritte Person zusammenführt. Der Makler hat einen Auftraggeber mit dritten Personen zusammengeführt vor allem wenn er den Auftraggeber unmittelbar zu einer Immobilienbesichtigung geführt hat oder ihn zu einer Besichtigung angewiesen hat, wenn er ein Treffen zwischen dem Auftraggeber /der Auftraggeber und dritten Personen zur Verhandlung des Abschlusses des Rechtsgeschäftes organisiert hat, ihnen den Namen, Telefonnummer, Telefax, Email der dritten Person gegeben hat die befugt ist das Rechtsgeschäfts abzuschließen oder diesem den genauen Standort der gewünschten Immobilie, egal auf welchem Kommunikationskanal, bekannt gegeben hat.

III. VERMITTLUNGSVERTRAG IM IMMOBILIENVERKEHR
Artikel 5.

(1) Durch Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Makler sich anzustrengen eine dritte Person zu finden und diese in Kontakt mit dem Auftraggeber zu bringen Zwecks Verhandlungen und Abschluss eines Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Errichtung eines bestimmten Rechtes über eine Immobilie und der Auftraggeber verpflichtet sich dem Makler eine bestimmte Maklerprovision zu zahlen, falls dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
(2) Der Vermittlungsvertrag wird schriftlich aufgesetzt und abgeschlossen und läuft in der Regel über einen Zeitraum von 4 Jahren, wobei er stillschweigend um den selben Zeitraum verlängert wird, bis zum Kauf/Verkauf der Immobilie oder einer schriftlichen Kündigung seitens einer der Vertragsparteien, falls nicht anders zwischen den Parteien verhandelt wurde.
(3) Falls eine der Vertragsparteien den Vermittlungsvertrag kündigen möchte, so muss diese der anderen Partei eine schriftliche Kündigung des Vertrages zustellen.
(4) Falls nicht anders in diesen AG´s bestimmt, werden auf das verbindliche Verhältnis zwischen dem Makler und dem Auftraggeber die Bestimmungen des Gesetzes über Vermittlungsleistungen im Immobilienverkehr und des Gesetzes über Schuldverhältnisse angewandt.
(5) Im Vertrag der zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossen wird, müssen vor allem die Daten über den Makler, den Auftraggeber, der Art und den wesentlichen Inhalt der vom Makler zu erbringenden Leistungen, die Maklerprovision und mögliche zusätzliche Kosten die dem Makler aufgrund der Vereinbarung mit dem Auftraggeber für zusätzliche Leistungen bezüglich des Rechtsgeschäftes das der Makler für den Auftraggeber abwickelt zustehen, enthalten sein.
(6) Der Vermittlungsvertrag kann auch andere Angaben in Bezug auf das gegenständliche Rechtsgeschäft enthalten (wie besondere Vertragsfristen und Bedingungen der Zahlung von Maklerprovisionen, Daten über Haftpflichtversicherungen, Sicherheiten der Zahlung von Maklerprovisionen usw.).
(7) Dem Vermittlungsvertrag wird die Liste der besichtigten Immobilien beigefügt. Die Liste der besichtigten Immobilien füllt der Makler aus und der Auftraggeber unterzeichnet diese am Ende der Besichtigung der Immobilien.

Exklusive Maklervermittlung
Artikel 6.

(1) Durch Vermittlungsvertrag kann der Auftraggeber ebenso verpflichtet werden keinen anderen Makler (exklusive Vermittlungsleistungen) zu engagieren, wobei diese Bestimmung ausdrücklich vereinbart werden muss.
(2) Falls, während der Dauer des Exklusiven Vermittlungsvertrages der Auftraggeber mit einem anderen Makler das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das er exklusiv mit dem Makler vereinbart hat, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Makler mit dem er diesen Exklusiven Vermittlungsvertrag unterzeichnet hat die vertragliche Provision/Vertragsstrafe zu bezahlen, zzgl. der wirklichen Kosten die für die Vermittlungsleistungen entstanden sind (falls solche Kosten vertraglich vereinbart wurden). Wenn im Exklusiven Vermittlungsvertrag dies so verhandelt wurde, muss der Auftraggeber dem Makler die vertragliche Provision/Vertragsstrafe und wirkliche Kosten der Vermittlungsleistungen bezahlen, falls er selbstständig das Rechtsgeschäft mit einer dritten Person während der Vertragsdauer abgeschlossen hat.
(3) Beim Abschluss des Exklusiven Vermittlungsvertrages muss der Makler den Auftraggeber besonders über die Bedeutung und die Rechtsfolgen dieser Klausel aufklären.
(4) Der Exklusive Vermittlungsvertrag der auf einen befristeten Zeitraum abgeschlossen wurde, endet mit Ablauf der vertraglichen Frist, falls das mit diesem verhandelte Rechtsgeschäft in dieser Frist nicht zustande kommt.

IV. IMMOBILIENANGEBOT
Artikel 7.

(1) Unser Angebot beruht auf Daten und Angaben die wir schriftlich oder mündlich vom Auftraggeber erhalten. Es besteht die Möglichkeit dass Fehler unterlaufen bei der Beschreibung und dem Preis der Immobilie, wie auch dass die veröffentlichte Immobilie schon verkauft oder vermietet ist oder der Eigentümer vom Verkauf abgetreten ist.
(2) Der Makler behält das Recht eines Fehlers vor, in der Beschreibung und/oder dem Preis der Immobilie, wie auch der Möglichkeit dass die veröffentlichte Immobilie schon verkauft und/oder vermietet ist und/oder  dass der Eigentümer sich vom Verkauf der angebotenen Immobilie zurückgezogen hat.
(3) Der Makler ist nicht verantwortlich für Fehler und/oder grob fahrlässiges Handeln des Verkäufers. Der Makler ist nicht verantwortlich für Versäumnisse oder Schaden die durch Einschränkungen oder versteckte Mängel der Immobilie entstanden sind, welche dem Auftraggeber bekannt waren oder bekannt sein müssten, dieser aber versäumte den Makler darüber zu benachrichtigen.

V. PREIS UND WERT DER IMMOBILIE
Artikel 8.

Die Immobilienpreise sind in Euro ausgewiesen, zahlbar im Gegenwert in kroatischen Kuna, nach Wechselkurs den die Parteien verhandeln.
In dem Wert der Immobilie der als Grundpreis für die Maklerprovision bestimmt wird, ist auch der Wert des beweglichen Mobiliars, Möbel, Ausstattung und ähnliches die sich in der Immobilie befinden, enthalten, falls dieser Wert durch das Rechtsgeschäft selbst getrennt verhandelt wird. 

VI. ERKLÄRUNG ÜBER VERZICHT DER VERANTWORTLICHKEIT
Artikel 9.

Der Makler haftet nicht für Fehler und/oder grob fahrlässiges Benehmen  und Handeln des Auftraggebers, vor allem nicht für den Fall wenn dieser unwahre, ungenaue, nicht rechtzeitige Informationen abgibt, d.h. für den Fall der nicht Bekanntgabe wahrer, genauer, neuester Informationen über die Immobilie, d.h. die Bedingungen und den Gegenstand der Vermittlungsleistungen.

VII. ÜBERNAHME DER PFLICHTEN ZUR ERFÜLLUNG
Artikel 10.

(1) Der Vermittlungsvertrag bevollmächtigt den Makler nicht für den Auftraggeber die Pflicht zur Erfüllung aus einem Vertrag der aufgrund der Vermittlungsleistungen des Maklers abgeschlossen wurde, zu übernehmen.
(2) Für dies ist eine besondere, schriftliche Vollmacht nötig.
(3) Der Makler kann außerordentlich, im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers das Rechtsgeschäft im Immobilienverkehr abwickeln, doch nur wenn zuvor hierfür eine besondere Vollmacht vom Auftraggeber erteilt wurde.

VIII. RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Pflichten des Maklers
Artikel 11.

Durch Vermittlungsvertrag im Immobilienverkehr, verpflichtet sich der Makler vor allem folgende Dienstleistungen zu erbringen:
(1) versuchen eine dritte Person zu finden und diese in Kontakt zum Auftraggeber zu bringen zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes;
(2) den Auftraggeber über durchschnittliche Marktpreise ähnlicher Immobilien zu benachrichtigen;
(3) alle nötigen Handlungen zu unternehmen zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt, die Immobilie entsprechend zu veröffentlichen und alle anderen Handlungen aus dem Vermittlungsvertrag zu erbringen die eine übliche Präsentation überschreiten und für welche Leistungen der Makler berechtigt ist die zuvor bekannt gegebenen Kosten in Rechnung zu stellen;
(4) Besichtigungen der Immobilie zu veranstalten;
(5) in den Verhandlungen zu vermitteln und sich anzustrengen den entsprechenden Vor- oder endgültigen Kaufvertrag abzuschließen;
(6) die Daten des Auftraggebers als vertraulich aufzubewahren und behandeln und nach schriftlichem Auftrag des Auftraggebers auch alle Daten über die gegenständliche Immobilie oder in Verbindung mit dieser und den Leistungen des Maklers diesbezüglich, vertraulich zu behandeln;
(7) den Auftraggeber über alle Umstände zu informieren die relevant sind für das beabsichtigte Rechtsgeschäft und die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten.

Pflichten des Auftraggebers
Artikel 12.

(1) Durch Vermittlungsvertrag im Immobilienverkehr, verpflichtet sich der Auftraggeber vor allem:
1. den Makler über alle Umstände zu informieren, die wichtig sind zur Durchführung der Vermittlungsleistungen, genaue und wahre Daten über die Immobilie zu geben und falls verfügbar, dem Makler die Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Nutzungsgenehmigung und alle anderen entsprechenden Unterlagen zu übergeben bezüglich der Legalität der gegenständlichen  Immobilie und dem Makler Nachweise über Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der dritten Person zu unterbreiten;
2. dem Makler Unterlagen zu präsentieren die das Eigentum über die Immobilie oder gar ein anderes Sachrecht auf der Immobilie die Vertragsgegenstand ist bestätigen und den Makler über eingetragene oder versteckte Lasten die für die Immobilie bestehen zu benachrichtigen;
3. dem Makler und  der dritten, interessierten Person für einen Kaufvertrag der Immobilie, ungestörte Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen;
4. dem Makler alle wichtigen Angaben über die gewünschte Immobilie zu geben, vor allem deren Beschreibung und Preis;
5. nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes, genauer einem Vorvertrag mit dem man sich verpflichtet das verhandelte Rechtsgeschäft abzuschließen und für den Fall dass der Auftraggeber und der Makler verhandelt haben, dass bei Abschluss die Maklerprovision fällig ist, dem Makler diese Provision zu bezahlen;
6. nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes, genauer einem Vorvertrag mit dem man sich verpflichtet das verhandelte Rechtsgeschäft abzuschließen und für den Fall dass der Auftraggeber und der Makler verhandelt haben, dass bei Abschluss die Maklerprovision fällig ist, dem Makler diese Provision zu bezahlen auch im Falle wenn der Makler für beide Parteien vermittelt hat, also den Auftraggeber und die dritte Person, alles unabhängig davon welcher Betrag der Maklerprovision mit der anderen Partei verhandelt wurde;
7. falls ausdrücklich verhandelt, dem Makler die Kosten zu erstatten, die der Makler bei der Erbringung seiner Dienstleistungen hatte, falls diese Kosten die üblichen Vermittlungskosten überschreiten;
8. den Makler schriftlich über alle Veränderungen in Bezug auf das Geschäft in dem der Makler vermittelt benachrichtigen, vor allem bei Veränderungen in Verbindung mit Eigentum der Immobilie;
(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet den Verhandlungen zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes mit einer dritten Person die vom Makler vorgestellt wurde beizutreten, weder noch mit dieser das Rechtsgeschäft abzuschließen und eine Bestimmung die dies anderweitig bestimmt, ist nichtig.
(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für den hierdurch entstandenen Schaden, falls der Auftraggeber nicht in gutem Glauben und in Einklang mit dem Grundsatz der  Gewissenhaftigkeit und Fairness handelte und muss dem Makler alle Kosten der Vermittlungsleistungen in einem solchen Fall ersetzen, wobei diese Kosten nicht die Maklerprovision für das gegenständliche Rechtsgeschäft überschreiten können, aber auch nicht geringer sind als die Hälfte der Maklerprovision für das gegenständliche Rechtsgeschäft.
(4) Die Maklerprovision beinhaltet nicht die Kosten der Sicherung eines Rechtsbeistandes beim Abschluss des Kaufvertrages und Erstellung des Antrages zur Eigentumseintragung, weder Kosten der Gerichts- und Notargebühren für die einzelnen, verbundenen Rechtshandlungen.

IX. WANN HAT DER MAKLER RECHT AUF PROVISION
Artikel 13.

(1) Der Makler hat Recht auf Provision auch wenn diese nicht vertraglich verhandelt ist.
(2) Falls der Provisionsbetrag weder durch einen Tarifsatz oder ein anderes allgemeines Regelwerk oder Vertrag oder branchenüblich  festgelegt ist, wird er seitens des zuständigen Gerichts, auf Grundlage des Engagements des Maklers und erbrachter Leistungen bestimmt.
(3) Die Maklerprovision die vom Auftraggeber für Vermittlungsleistungen in einem Immobiliengeschäft bezahlt wird, beträgt üblicherweise 3% + MWST. Die Provision hängt aber grundsätzlich vom Vermittlungsvertrag, d.h. dem Auftrag der vom Makler und dem Auftraggeber unterzeichnet wurde ab,  also kann diese höher oder geringer als o.a. sein.
(4) Falls eine Partei selbstständig dem Makler eine Provision anbietet, die den Betrag der Provision aus dem Vertrag überschreitet, so ist der Makler berechtigt diese anzunehmen, doch unter der Voraussetzung, dass diese nicht klar unverhältnismäßig zu seinen geleisteten Dienstleistungen, dem Ergebnis seiner  Leistungen oder gar dem Vermögensstand der Partei ist.

Artikel 14.

(1) Der Makler hat Recht auf Provision, nach Erfüllung einer der angeführten Voraussetzungen und Bedingungen:
- zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvorvertrages, des Kaufvertrages oder gar eines anderen Rechtsgeschäfts aufgrund welchem die Immobilie unbestritten den Eigentümer wechselt;
- zum Zeitpunkt der Übertragung von Geschäftsanteilen in der Gesellschaft, falls diese Gesellschaft Eigentümer der vermittelten Immobilie ist;
- zum Zeitpunkt der Beschlussbringung der Zusammenführung einer Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft oder des Beschlusses mit dem eine Gesellschaft die andere Gesellschaft übernimmt oder eines Beschlusses über eine Gesellschaft bei dem der Gründer verändert wird und diese Gesellschaft Eigentümer der vermittelten Immobilie ist;
- der Zahlung eines Teilbetrages des Kaufpreises oder verhandelter Vergütung zugunsten des Verkäufers (wie Kaufpreis zum Ganzen, Anzahlung, erster Teilbetrag des Kaufpreises).
(2) Der Makler hat Recht auf Provision auch im Falle wenn die Rechtsgeschäfte aus Abs. 1 seitens des Ehe- oder außerehelichen Partners des Auftraggebers, einem Verwandten oder einer nahen Person des Auftraggebers abgeschlossen wird.
(3) Der Makler hat Recht auf Provision auch im Falle wenn  die Rechtsgeschäfte aus Abs. 1 seitens einer Gesellschaft abgeschlossen werden und diese vom Auftraggeber, seinem Verwandten oder einer zum Auftraggeber nahe stehenden Person geführt werden und/oder wenn der Auftraggeber, ein Verwandter oder eine zum Auftraggeber nahe stehenden Person  in dieser Gesellschaft zusammen über 50% (fünfzig Prozent) der Anteile (Geschäftsanteil, Aktien u.ä.) halten.
(4) Wenn ein Vertrag mit einer Kündigungsklausel abgeschlossen wurde, so hat die Erfüllung der Voraussetzungen dieses Vertrages keinen Einfluss auf das Recht des Maklers auf Provision.
(5) Im Falle der Nichtigkeit des Vertrages, ist der Makler auf seine Provision berechtigt, falls ihm der Nichtigkeitsgrund unbekannt war.

X. BEENDUNG DES VERMITTLUNGSVERTRAGES
Artikel 15.

(1) Der Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der Frist auf die er abgeschlossen wurde oder  durch Kündigung einer der Vertragsparteien, wobei die kündigende Partei verpflichtet ist der anderen Partei die Kündigung schriftlich mitzuteilen. Diese Bestimmung gilt nicht für Exklusive Vermittlungsverträge.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Makler die Kosten zu ersetzen für die ausdrücklich verhandelt wurde, dass sie vom Auftraggeber separat getragen werden..
(3) Falls in einer Frist die nicht länger als 2 Jahre nach Beendung des Vermittlungsvertrages der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließt das Folge und Ergebnis der Leistungen der Maklers vor Beendung des Vermittlungsvertrages ist, so muss der Auftraggeber dem Makler die gesamte Maklerprovision auszahlen.
(4) Die Bestimmungen aus Punkt 2 und 3 dieses Artikels beziehen sich auch auf Beendung des Exklusiven Vermittlungsvertrages.

XI. ÜBERGANGS- UND ABSCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16.

(1) Auf die Beziehungen zwischen dem Makler und dem Auftraggeber die nicht besonders in diesen AG´s oder im Vermittlungsvertrag oder Exklusiven Vermittlungsvertrag geregelt sind, werden unmittelbar die Bestimmungen des Gesetzes über Vermittlungsleistungen im Immobilienverkehr angewandt, oder gar die Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverhältnisse.
(2) Auf vertragliche Beziehungen die vor Rechtskräftigkeit  dieser AG´s errichtet wurden und noch nicht beendet sind, werden entsprechend diese AG´s angewandt.
(3) Für Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag, ist das wirklich zuständige Gericht in Split zuständig, außer wenn nicht anders zwischen den Parteien verhandelt.
(4) Diese AG´s werden auf der offiziellen Webseite des Maklers  www.croatiapropertysales.com veröffentlicht und sind auch in den Geschäftsräumen des Maklers ausgehängt.
(5) Alle Veränderungen und Ergänzungen zu diesen AG´s müssen in schriftlicher Form erstellt werden und in Einklang mit Art. 16, Abs. (4) dieser AG´s veröffentlicht werden.
(6) Diese AG´s treten am 01.01.2020 in Kraft.