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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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In Einklang mit dem Gesetz über Vermittlungsleisten im Immobilienverkehr, erlässt der Makler  P.M.C. 2009 d.o.o., aus  Split, Gajeva 18, PIN: 27071764184, der auf dem Markt unter dem Namen "Croatia Property Sales" (im weiteren nur: Makler) auftritt, folgende: 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1.

Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AG) wird das Geschäftsverhältnis zwischen dem Vermittler (im weiteren: Makler) und dem Auftraggeber (natürliche oder Rechtsperson) geregelt. 
Durch Abschluss des Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber dass ihm diese AG´s bekannt sind und er diesen zustimmt.

II. ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN
Artikel 2.

Die AG´s sind Vertragsbestimmungen die für eine größere Anzahl von Verträgen erstellt wurden die eine Vertragspartei (Ersteller) vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der anderen Vertragspartei vorschlägt, egal ob diese in einem Standardvertrag (Formblatt) enthalten sind oder man sich auf diese im Vertrag beruft.

Artikel 3.

Mit diesen AG´s werden die Bedingungen zur Durchführung von Dienstleistungen der Vermittlung im Immobilienverkehr geregelt, der Abschluss des Vermittlungsvertrages mit dem Makler, die Rechte und Pflichten des Maklers und der Vertragsparteien im Immobilienverkehr, die Vergütung des Maklers und Rechte und Pflichten bei Kündigung oder Ablauf des Vermittlungsvertrages. 

Bedeutung der Begriffe die in diesen AG´s enthalten sind
Artikel  4.

Einzelne Begriffe im Sinne dieser AG´s sind durch das Gesetz über Schuldverhältnisse geregelt und haben folgende Bedeutung: 

1. Vermittler im Immobilienverkehr  ist ein befugtes, zugelassenes Handelsunternehmen, Einzelhändler oder gar ein Gewerbe das die Bedingungen zur Durchführung von Vermittlungsdiensten im Immobilienverkehr erfüllt;

2. Vermittlungsleistungen im Immobilienverkehr  sind Handlungen des Maklers im Immobilienverkehr die sich auf die Zusammenführung des Auftraggebers und einer dritten Person beziehen und auf die Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss der Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, vor allem bei deren Erwerb, Verkauf, Tausch, Pacht, Miete usw.;

3. Immobilien sind Grundstücke mit allem das dauerhaft mit der Oberfläche oder darunter mit diesen verbunden ist, so wie in den Allgemeinen Vorschriften über Eigentum und andere Sachrechte vorgeschrieben;

4. Auftraggeber ist eine natürliche Person die mit dem Makler eine schriftliche Vereinbarung abschließt über Vermittlungsdienstleistungen (Verkäufer, Käufer, Mieter, Pächter, Vermieter, Verpächter und andere mögliche Teilnehmer im Immobilienverkehr); 

5. Dritte Person ist die Person die vom Makler in Kontakt mit dem Auftraggeber gebracht wird, alles Zwecks Verhandlungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist;

6. Zusammenführung von Parteien ist eine Geschäftshandlung des Maklers in der dieser den Auftraggeber, die Auftraggeber und eine dritte Person zusammenführt. Der Makler hat einen Auftraggeber mit dritten Personen zusammengeführt vor allem wenn er den Auftraggeber unmittelbar zu einer Immobilienbesichtigung geführt hat oder ihn zu einer Besichtigung angewiesen hat, wenn er ein Treffen zwischen dem Auftraggeber /der Auftraggeber und dritten Personen zur Verhandlung des Abschlusses des Rechtsgeschäftes organisiert hat, ihnen den Namen, Telefonnummer, Telefax, Email der dritten Person gegeben hat die befugt ist das Rechtsgeschäfts abzuschließen oder diesem den genauen Standort der gewünschten Immobilie, egal auf welchem Kommunikationskanal, bekannt gegeben hat. 

III. VERMITTLUNGSVERTRAG IM IMMOBILIENVERKEHR
Artikel 5.

(1) Durch Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Makler sich anzustrengen eine dritte Person zu finden und diese in Kontakt mit dem Auftraggeber zu bringen Zwecks Verhandlungen und Abschluss eines Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Errichtung eines bestimmten Rechtes über eine Immobilie und der Auftraggeber verpflichtet sich dem Makler eine bestimmte Maklerprovision zu zahlen, falls dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. 
(2) Der Vermittlungsvertrag wird schriftlich aufgesetzt und abgeschlossen und läuft in der Regel über einen Zeitraum von 4 Jahren, wobei er stillschweigend um den selben Zeitraum verlängert wird, bis zum Kauf/Verkauf der Immobilie oder einer schriftlichen Kündigung seitens einer der Vertragsparteien, falls nicht anders zwischen den Parteien verhandelt wurde. 
(3) Falls eine der Vertragsparteien den Vermittlungsvertrag kündigen möchte, so muss diese der anderen Partei eine schriftliche Kündigung des Vertrages zustellen. 
(4) Falls nicht anders in diesen AG´s bestimmt, werden auf das verbindliche Verhältnis zwischen dem Makler und dem Auftraggeber die Bestimmungen des Gesetzes über Vermittlungsleistungen im Immobilienverkehr und des Gesetzes über Schuldverhältnisse angewandt. 
(5) Im Vertrag der zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossen wird, müssen vor allem die Daten über den Makler, den Auftraggeber, der Art und den wesentlichen Inhalt der vom Makler zu erbringenden Leistungen, die Maklerprovision und mögliche zusätzliche Kosten die dem Makler aufgrund der Vereinbarung mit dem Auftraggeber für zusätzliche Leistungen bezüglich des Rechtsgeschäftes das der Makler für den Auftraggeber abwickelt zustehen, enthalten sein.
(6) Der Vermittlungsvertrag kann auch andere Angaben in Bezug auf das gegenständliche Rechtsgeschäft enthalten (wie besondere Vertragsfristen und Bedingungen der Zahlung von Maklerprovisionen, Daten über Haftpflichtversicherungen, Sicherheiten der Zahlung von Maklerprovisionen usw.).
(7) Dem Vermittlungsvertrag wird die Liste der besichtigten Immobilien beigefügt. Die Liste der besichtigten Immobilien füllt der Makler aus und der Auftraggeber unterzeichnet diese am Ende der Besichtigung der Immobilien. 
(8) Der Makler kann den Maklervertrag auf einen anderen Immobilienmakler (Partner) übertragen, mit dem er einen Geschäftspartnerschaftsvertrag abgeschlossen hat, sofern diese Übertragung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wurde, damit dieser alle ihm im Zusammenhang mit der Immobilie aus dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen in Kroatien oder im Ausland erfüllt. In diesem Fall ist der Makler gegenüber dem Auftraggeber allein für die Erfüllung aller ihm im Rahmen des Vertrags übernommenen Verpflichtungen verantwortlich, und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Maklergebühr ausschließlich an den Makler zu zahlen – P.M.C. 2009 d.o.o.

Exklusive Maklervermittlung
Artikel 6.

(1) Durch Vermittlungsvertrag kann der Auftraggeber ebenso verpflichtet werden keinen anderen Makler (exklusive Vermittlungsleistungen) zu engagieren, Er wird die Immobilie weder selbst verkaufen noch sie ohne Zwischenhändler über Dritte anbieten wobei diese Bestimmung ausdrücklich vereinbart werden muss. 
(2) Falls, während der Dauer des Exklusiven Vermittlungsvertrages der Auftraggeber mit einem anderen Makler das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das er exklusiv mit dem Makler vereinbart hat, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Makler mit dem er diesen Exklusiven Vermittlungsvertrag unterzeichnet hat die vertragliche Provision/Vertragsstrafe zu bezahlen, zzgl. der wirklichen Kosten die für die Vermittlungsleistungen entstanden sind (falls solche Kosten vertraglich vereinbart wurden). Wenn im Exklusiven Vermittlungsvertrag dies so verhandelt wurde, muss der Auftraggeber dem Makler die vertragliche Provision/Vertragsstrafe und wirkliche Kosten der Vermittlungsleistungen bezahlen, falls er selbstständig das Rechtsgeschäft mit einer dritten Person während der Vertragsdauer abgeschlossen hat. 
(3) Beim Abschluss des Exklusiven Vermittlungsvertrages muss der Makler den Auftraggeber besonders über die Bedeutung und die Rechtsfolgen dieser Klausel aufklären. 
(4) Der Exklusive Vermittlungsvertrag der auf einen befristeten Zeitraum abgeschlossen wurde, endet mit Ablauf der vertraglichen Frist, falls das mit diesem verhandelte Rechtsgeschäft in dieser Frist nicht zustande kommt.
(5) Kündigt der Auftraggeber den Alleinvermittlungsvertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ist er verpflichtet, dem Makler den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) In diesem Fall beträgt die Entschädigung 3% (drei Prozent) des geforderten Kaufpreises der Immobilie oder den im Alleinvermittlungsvertrag festgelegten Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Entschädigungspflicht entsteht mit der Kündigung des Alleinvermittlungsvertrags durch den Auftraggeber.

IV. IMMOBILIENANGEBOT
Artikel 7.

(1) Unser Angebot beruht auf Daten und Angaben die wir schriftlich oder mündlich vom Auftraggeber erhalten. Es besteht die Möglichkeit dass Fehler unterlaufen bei der Beschreibung und dem Preis der Immobilie, wie auch dass die veröffentlichte Immobilie schon verkauft oder vermietet ist oder der Eigentümer vom Verkauf abgetreten ist. 
(2) Der Makler behält das Recht eines Fehlers vor, in der Beschreibung und/oder dem Preis der Immobilie, wie auch der Möglichkeit dass die veröffentlichte Immobilie schon verkauft und/oder vermietet ist und/oder  dass der Eigentümer sich vom Verkauf der angebotenen Immobilie zurückgezogen hat. 
(3) Der Makler ist nicht verantwortlich für Fehler und/oder grob fahrlässiges Handeln des Verkäufers. Der Makler ist nicht verantwortlich für Versäumnisse oder Schaden die durch Einschränkungen oder versteckte Mängel der Immobilie entstanden sind, welche dem Auftraggeber bekannt waren oder bekannt sein müssten, dieser aber versäumte den Makler darüber zu benachrichtigen. 

V. PREIS UND WERT DER IMMOBILIE
Artikel 8.

Die Immobilienpreise sind in Euro ausgewiesen. 
In dem Wert der Immobilie der als Grundpreis für die Maklerprovision bestimmt wird, ist auch der Wert des beweglichen Mobiliars, Möbel, Ausstattung und ähnliches die sich in der Immobilie befinden, enthalten, falls dieser Wert durch das Rechtsgeschäft selbst getrennt verhandelt wird.  

VI. ERKLÄRUNG ÜBER VERZICHT DER VERANTWORTLICHKEIT
Artikel 9.

Der Makler haftet nicht für Fehler und/oder grob fahrlässiges Benehmen und Handeln des Auftraggebers, vor allem nicht für den Fall wenn dieser unwahre, ungenaue, nicht rechtzeitige Informationen abgibt, d.h. für den Fall der nicht Bekanntgabe wahrer, genauer, neuester Informationen über die Immobilie, d.h. die Bedingungen und den Gegenstand der Vermittlungsleistungen. 

VII. ÜBERNAHME DER PFLICHTEN ZUR ERFÜLLUNG
Artikel 10.

(1) Der Vermittlungsvertrag bevollmächtigt den Makler nicht für den Auftraggeber die Pflicht zur Erfüllung aus einem Vertrag der aufgrund der Vermittlungsleistungen des Maklers abgeschlossen wurde, zu übernehmen. 
(2) Für dies ist eine besondere, schriftliche Vollmacht nötig. 
(3) Der Makler kann außerordentlich, im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers das Rechtsgeschäft im Immobilienverkehr abwickeln, doch nur wenn zuvor hierfür eine besondere Vollmacht vom Auftraggeber erteilt wurde.

VIII. RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN
Pflichten des Maklers
Artikel 11.

Durch Vermittlungsvertrag im Immobilienverkehr, verpflichtet sich der Makler vor allem folgende Dienstleistungen zu erbringen:
(1) versuchen eine dritte Person zu finden und diese in Kontakt zum Auftraggeber zu bringen zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes;
(2) den Auftraggeber über durchschnittliche Marktpreise ähnlicher Immobilien zu benachrichtigen;
(3) die Dokumente, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an dem betreffenden Immobilie nachweisen, zu beschaffen und zu prüfen
(4) alle nötigen Handlungen zu unternehmen zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt, die Immobilie entsprechend zu veröffentlichen und alle anderen Handlungen aus dem Vermittlungsvertrag zu erbringen die eine übliche Präsentation überschreiten und für welche Leistungen der Makler berechtigt ist die zuvor bekannt gegebenen Kosten in Rechnung zu stellen;
(5) die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen oder zu verweigern, je nach den Interessen des Auftraggebers und der fachlichen Einschätzung des Maklers, der mit der Sorgfalt eines guten Fachmanns handelt.
(6) bei Verhandlungen vermitteln und den Abschluss eines (Vor-)Vertrags anstreben, sofern sie sich ausdrücklich dazu verpflichtet haben.
(7) die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu schützen und, auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers, die Daten über die Immobilien, für die sie vermittelt, oder die mit diesen Immobilien oder dem Unternehmen, für das sie vermittelt, in Zusammenhang stehen, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln;
(8) Ist der Vertragsgegenstand ein Grundstück, so ist der Zweck des betreffenden Grundstücks anhand der für dieses Grundstück geltenden raumplanungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen.
(9) den Auftraggeber über alle Umstände zu informieren die relevant sind für das beabsichtigte Rechtsgeschäft und die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten.
(10) den Auftraggeber über die Bestimmungen der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterrichten, sofern diese anwendbar sind.

Pflichten des Auftraggebers
Artikel 12.

(1) Durch Vermittlungsvertrag im Immobilienverkehr, verpflichtet sich der Auftraggeber vor allem: 
1. den Makler über alle Umstände zu informieren, die wichtig sind zur Durchführung der Vermittlungsleistungen, genaue und wahre Daten über die Immobilie zu geben und falls verfügbar, dem Makler die Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Nutzungsgenehmigung und alle anderen entsprechenden Unterlagen zu übergeben bezüglich der Legalität der gegenständlichen  Immobilie und dem Makler Nachweise über Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der dritten Person zu unterbreiten; 
2. dem Makler Unterlagen zu präsentieren die das Eigentum über die Immobilie oder gar ein anderes Sachrecht auf der Immobilie die Vertragsgegenstand ist bestätigen und den Makler über eingetragene oder versteckte Lasten die für die Immobilie bestehen zu benachrichtigen; 
3. Dem Makler den Energieausweis für die Immobilie aushändigen.
4. dem Makler und  der dritten, interessierten Person für einen Kaufvertrag der Immobilie, ungestörte Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen; 
5. dem Makler alle wichtigen Angaben über die gewünschte Immobilie zu geben, vor allem deren Beschreibung und Preis; 
6. nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes, genauer einem Vorvertrag mit dem man sich verpflichtet das verhandelte Rechtsgeschäft abzuschließen und für den Fall dass der Auftraggeber und der Makler verhandelt haben, dass bei Abschluss die Maklerprovision fällig ist, dem Makler diese Provision zu bezahlen; 
7. nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes, genauer einem Vorvertrag mit dem man sich verpflichtet das verhandelte Rechtsgeschäft abzuschließen und für den Fall dass der Auftraggeber und der Makler verhandelt haben, dass bei Abschluss die Maklerprovision fällig ist, dem Makler diese Provision zu bezahlen auch im Falle wenn der Makler für beide Parteien vermittelt hat, also den Auftraggeber und die dritte Person, alles unabhängig davon welcher Betrag der Maklerprovision mit der anderen Partei verhandelt wurde; 
8. falls ausdrücklich verhandelt, dem Makler die Kosten zu erstatten, die der Makler bei der Erbringung seiner Dienstleistungen hatte, falls diese Kosten die üblichen Vermittlungskosten überschreiten; 
9. den Makler schriftlich über alle Veränderungen in Bezug auf das Geschäft in dem der Makler vermittelt benachrichtigen, vor allem bei Veränderungen in Verbindung mit Eigentum der Immobilie; 
(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet den Verhandlungen zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes mit einer dritten Person die vom Makler vorgestellt wurde beizutreten, weder noch mit dieser das Rechtsgeschäft abzuschließen und eine Bestimmung die dies anderweitig bestimmt, ist nichtig. 
(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für den hierdurch entstandenen Schaden, falls der Auftraggeber nicht in gutem Glauben und in Einklang mit dem Grundsatz der  Gewissenhaftigkeit und Fairness handelte und muss dem Makler alle Kosten der Vermittlungsleistungen in einem solchen Fall ersetzen, wobei diese Kosten nicht die Maklerprovision für das gegenständliche Rechtsgeschäft überschreiten können, aber auch nicht geringer sind als die Hälfte der Maklerprovision für das gegenständliche Rechtsgeschäft.  
(4) Die Maklerprovision beinhaltet nicht die Kosten der Sicherung eines Rechtsbeistandes beim Abschluss des Kaufvertrages und Erstellung des Antrages zur Eigentumseintragung, weder Kosten der Gerichts- und Notargebühren für die einzelnen, verbundenen Rechtshandlungen. 

IX. VERMITTLUNGSGEBÜHR
Artikel 13.

(1) Die Höhe der Maklerprovision richtet sich nach dem Maklervertrag und der jeweils gültigen Maklerpreisliste. Die vereinbarte Maklerprovision umfasst die in Ziffer VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der jeweils gültigen Maklerpreisliste aufgeführten regulären Maklertätigkeiten.
(2) Kosten für zusätzliche, nicht in den regulären Maklertätigkeiten enthaltene Leistungen dürfen nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie zuvor ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wurden. Die Vereinbarung muss Art und Beschreibung der Leistung, die Höhe der Kosten bzw. deren Berechnungsmethode sowie den Zahlungspflichtigen enthalten.
(3) Wird für die im vorstehenden Absatz genannten zusätzlichen Leistungen eine Maklerprovision auf Stundenbasis vereinbart, beträgt diese 100,00 EUR (einhundert Euro). Der Makler hat Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen, vereinbarten Kosten für die Durchführung dieser Tätigkeiten.
(4) Auf alle Gebührenbeträge wird die Mehrwertsteuer erhoben.
(5) Im Zusammenhang mit der Vermittlung desselben Immobilien kann der Makler sowohl vom Auftraggeber als auch von einem Dritten, der zum Auftraggeber wird, eine Maklergebühr erheben, sofern er mit jedem Dritten einen separaten Maklervertrag abgeschlossen hat. Der Makler darf von einem Dritten, der die Rolle des Käufers, Mieters oder einer anderen Partei in einem Rechtsgeschäft einnimmt und keinen Maklervertrag mit ihm abgeschlossen hat, keine Maklergebühr erheben.
(6) Bewirbt der Makler eine Immobilie auf Grundlage eines Maklervertrags mit dem Auftraggeber, darf er die Besichtigung dieser Immobilie durch Dritte nicht vom vorherigen Abschluss eines Maklervertrags abhängig machen.
(7) Bei einer Besichtigung über den Makler wird eine Besichtigungsbestätigung unterzeichnet, mit der der Makler oder Vertreter dem Auftraggeber nachweist, dass er die Immobilie Dritten gezeigt hat.
(8) Hat der Makler mit zwei Auftraggebern einen Maklervertrag für dieselbe Immobilie abgeschlossen und ist in diesen Verträgen vereinbart, dass die Maklergebühr von beiden Vertragsparteien zu zahlen ist, darf die von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie berechnete Gesamtmaklergebühr den höchsten Betrag der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste nicht übersteigen.
(9) Hat der Makler mit zwei Auftraggebern einen Maklervertrag für dieselbe Immobilie abgeschlossen und ist in diesen Verträgen vereinbart, dass die Maklerprovision nur von einem Auftraggeber zu zahlen ist, so kann der Makler diesem Auftraggeber eine Maklerprovision in Rechnung stellen, die höchstens die Hälfte der in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste festgelegten Maklerprovision beträgt.
(10) Vor Abschluss des Maklervertrags ist der Makler verpflichtet, die Auftraggeber schriftlich über die Höhe der einzelnen Maklerprovisionen sowie deren Gesamtbetrag zu informieren.

Artikel 14.

(1) Der Makler hat Recht auf Provision, nach Erfüllung einer der angeführten Voraussetzungen und Bedingungen:
- zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvorvertrages, des Kaufvertrages oder gar eines anderen Rechtsgeschäfts aufgrund welchem die Immobilie unbestritten den Eigentümer wechselt;
- zum Zeitpunkt der Übertragung von Geschäftsanteilen in der Gesellschaft, falls diese Gesellschaft Eigentümer der vermittelten Immobilie ist; 
- zum Zeitpunkt der Beschlussbringung der Zusammenführung einer Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft oder des Beschlusses mit dem eine Gesellschaft die andere Gesellschaft übernimmt oder eines Beschlusses über eine Gesellschaft bei dem der Gründer verändert wird und diese Gesellschaft Eigentümer der vermittelten Immobilie ist;  
- der Zahlung eines Teilbetrages des Kaufpreises oder verhandelter Vergütung zugunsten des Verkäufers (wie Kaufpreis zum Ganzen, Anzahlung, erster Teilbetrag des Kaufpreises). 
(2) Der Makler hat Recht auf Provision auch im Falle wenn die Rechtsgeschäfte aus Abs. 1 seitens des Ehe- oder außerehelichen Partners des Auftraggebers, einem Verwandten oder einer nahen Person des Auftraggebers abgeschlossen wird.
(3) Der Makler hat Recht auf Provision auch im Falle wenn  die Rechtsgeschäfte aus Abs. 1 seitens einer Gesellschaft abgeschlossen werden und diese vom Auftraggeber, seinem Verwandten oder einer zum Auftraggeber nahe stehenden Person geführt werden und/oder wenn der Auftraggeber, ein Verwandter oder eine zum Auftraggeber nahe stehenden Person  in dieser Gesellschaft zusammen über 50% (fünfzig Prozent) der Anteile (Geschäftsanteil, Aktien u.ä.) halten. 
(4) Wenn ein Vertrag mit einer Kündigungsklausel abgeschlossen wurde, so hat die Erfüllung der Voraussetzungen dieses Vertrages keinen Einfluss auf das Recht des Maklers auf Provision. 
(5) Im Falle der Nichtigkeit des Vertrages, ist der Makler auf seine Provision berechtigt, falls ihm der Nichtigkeitsgrund unbekannt war.

X. PREISLISTE FÜR MAKLERDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 15.

(1) Diese Preisliste ist Bestandteil des zwischen P.M.C. 2009 d.o.o., 21000 Split, Gajeva 18, OIB: 27071764184 (nachfolgend „Makler“ genannt) und dem Auftraggeber geschlossenen Maklervertrags.
(2) Alle in dieser Preisliste angegebenen Gebühren verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) und werden gemäß den geltenden Vorschriften um die MwSt. erhöht.
(3) Die Höhe der Maklerprovision wird im Maklervertrag, in Übereinstimmung mit dieser Preisliste, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Maklergesetz festgelegt.

(4) Maklerprovision beim Verkauf von Immobilien
1. Ist der Verkäufer der Auftraggeber des Maklers:
Maklerprovision: 3% des vereinbarten Kaufpreises.
Mindestprovision: 3.000,00 EUR.
2. Die Maklergebühr für die Vermittlung beim Verkauf von Immobilien umfasst die üblichen Maklerleistungen, insbesondere:
- die Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber zum Abschluss des vermittelten Geschäfts;
- Information des Auftraggebers über den durchschnittlichen Marktpreis einer vergleichbaren Immobilie;
- Beschaffung und Prüfung von Dokumenten zum Nachweis des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte an der Immobilie;
- Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Vermarktung und Präsentation der Immobilie, einschließlich geeigneter Werbung und aller weiteren vertraglich vereinbarten Maßnahmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen und für die dem Makler gesonderte, vorab vereinbarte Kosten zustehen;
- Gewährung oder Verweigerung einer Besichtigung der Immobilie im Einklang mit den Interessen des Auftraggebers und der fachlichen Einschätzung des Maklers unter Wahrung der Sorgfalt eines guten Maklers;
- Wahrung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers und, auf schriftliche Anweisung hin, Wahrung der Geschäftsgeheimnisse hinsichtlich der Daten über die Immobilie und im Zusammenhang mit dieser oder dem vermittelten Geschäft;
- Prüfung der Nutzung von Grundstücken gemäß den raumplanungsrechtlichen Bestimmungen, falls es sich um Grundstücke handelt. - den Auftraggeber über alle ihm bekannten oder ihm bekannt sein müssenden Umstände im Zusammenhang mit der beabsichtigten Transaktion zu informieren. 

(5) Mediation beim Immobilienkauf
1. Wenn der Käufer der Auftraggeber des Mediators ist:
Mediationsgebühr: 3% des vereinbarten Kaufpreises.
Mindestgebühr: 3.000,00 EUR.
2. Die Mediationsgebühr für die Mediation beim Immobilienkauf umfasst die üblichen Mediationsleistungen, insbesondere:
- Bedarfsanalyse des Käufers: Ermittlung der Wünsche, Bedürfnisse, des Budgets und der Prioritäten des Käufers, um die passende Immobilie zu finden;
- Aktive Immobiliensuche: Suche auf dem Markt nach Immobilien, die den Kriterien des Käufers entsprechen;
- Erstellung eines individuellen Angebots: Auswahl passender Immobilien unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile;
- Organisation und Begleitung bei Besichtigungen: Organisation von Besichtigungsterminen, Koordination mit den Verkäufern und professionelle Begleitung bei Immobilienbesichtigungen;
- Rechtzeitige Information des Auftraggebers über alle dem Mediator bekannten oder ihm bekannten Umstände, die für den Abschluss des Rechtsgeschäfts relevant sind.
- Verhandlung mit dem Ziel des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts – Teilnahme an Preisverhandlungen, Kaufbedingungen und Fristen sowie das Bestreben, ein Rechtsgeschäft abzuschließen;
- Koordination aller Beteiligten – Vernetzung und Harmonisierung der Kommunikation zwischen Käufer, Verkäufer, Anwalt, Notar, Bank und anderen beteiligten Parteien. Zusammenarbeit mit Anbietern von Rechtshilfeleistungen, die den gesamten Kauf- und Verkaufsprozess von der Erstellung der Vorvereinbarung, des Kaufvertrags und der Abrechnung bis zur Eintragung der Eigentumsrechte im Grundbuch und des Mietvertrags begleiten.
- Organisation der Immobilienübergabe – Koordination der Übergabe, Erstellung des Protokolls und Unterstützung bei der Übernahme der Immobilie;
- Unterstützung nach dem Kauf – Unterstützung bei der Ummeldung von Versorgungsleistungen, der Eigentumsübertragung und anderen adm- Wahrung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers und, auf schriftliche Anweisung hin, Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Daten über das Objekt und im Zusammenhang mit diesem Objekt oder dem Unternehmen, für das es vermittelt wird.

(6) Mediation bei Miet- oder Pachtverträgen
Wenn der Vermieter der Auftraggeber des Mediators ist:
bei Verträgen unter 6 Monaten – 75 % der Monatsmiete
bei Verträgen von 6 bis 36 Monaten – 100 % der Monatsmiete
bei Verträgen ab 36 Monaten – 150 % der Monatsmiete

(7) Mediation bei Miet- oder Pachtverträgen
Wenn der Mieter der Auftraggeber des Mediators ist:
bei Verträgen unter 6 Monaten – 75 % der Monatsmiete
bei Verträgen von 6 bis 36 Monaten – 100 % der Monatsmiete
bei Verträgen ab 36 Monaten – 150 % der Monatsmiete

(8) Mediation für beide Parteien
Ein Mediator darf für beide Vertragsparteien in Bezug auf dieselbe Immobilie nur dann eine Mediation durchführen, wenn er mit jeder Partei eine separate Mediationsvereinbarung abgeschlossen hat. Der Mediator darf dem Käufer, Mieter oder sonstigen Dritten keine Mediationsgebühr berechnen, wenn er mit dieser Person keine separate Mediationsvereinbarung abgeschlossen hat.
1. Höchstbetrag der Mediationsgebühr bei Kauf und Tausch Die maximale Gesamtgebühr, die der Mediator von beiden Vertragsparteien für dieselbe Immobilie im Falle eines Kaufs und Tauschs berechnen darf, beträgt höchstens 6% des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie bzw. des Wertes des Rechtsgeschäfts zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Höchstbetrag der Mediationsgebühr bei Miete und Pacht Die maximale Gesamtgebühr, die der Mediator von beiden Vertragsparteien für dieselbe Immobilie im Falle einer Miete oder Pacht berechnen darf, beträgt höchstens 300 % der Monatsmiete bzw. -pacht zuzüglich Mehrwertsteuer.

(9) Zusatzleistungen
Die Maklergebühr umfasst die regulären Maklerleistungen. Alle darüber hinausgehenden Leistungen werden separat vertraglich vereinbart. Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Makler folgende Leistungen organisieren oder koordinieren: Immobilienbewertungen, Architektur- und Planungsleistungen, Vermessungsleistungen, Energieausweise, Home Staging und Innenarchitektur, Finanz- und Steuerberatung, Immobilienverwaltung sowie weitere professionelle Dienstleistungen nach Bedarf des Auftraggebers.
Die Kosten für Anwälte, Notare, Gerichtsgebühren, Steuern, Vermessungsleistungen, Architekten, Gutachter, Banken, Übersetzer und andere Fachleute sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht in der Maklergebühr enthalten.

XI. BEENDUNG DES VERMITTLUNGSVERTRAGES
Artikel 16.

(1) Der Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der Frist auf die er abgeschlossen wurde oder durch Kündigung einer der Vertragsparteien, wobei die kündigende Partei verpflichtet ist der anderen Partei die Kündigung schriftlich mitzuteilen. 
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Makler die Kosten zu ersetzen für die ausdrücklich verhandelt wurde, dass sie vom Auftraggeber separat getragen werden.
(3) Falls in einer Frist nach Beendung des Vermittlungsvertrages der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließt das Folge und Ergebnis der Leistungen der Maklers vor Beendung des Vermittlungsvertrages ist, so muss der Auftraggeber dem Makler die gesamte Maklerprovision auszahlen. 
(4) Die Bestimmungen aus Punkt 2 und 3 dieses Artikels beziehen sich auch auf Beendung des Exklusiven Vermittlungsvertrages. 

XII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 17.

(1) Auf die Beziehungen zwischen dem Makler und dem Auftraggeber die nicht besonders in diesen AG´s oder im Vermittlungsvertrag oder Exklusiven Vermittlungsvertrag geregelt sind, werden unmittelbar die Bestimmungen des Gesetzes über Vermittlungsleistungen im Immobilienverkehr angewandt, oder gar die Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverhältnisse. 
(2) Auf vertragliche Beziehungen die vor Rechtskräftigkeit  dieser AG´s errichtet wurden und noch nicht beendet sind, werden entsprechend diese AG´s angewandt. 
(3) Für Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag, ist das wirklich zuständige Gericht in Split zuständig, außer wenn nicht anders zwischen den Parteien verhandelt. 
(4) Diese AG´s werden auf der offiziellen Webseite des Maklers  www.croatiapropertysales.com veröffentlicht und sind auch in den Geschäftsräumen des Maklers ausgehängt. 
(5) Alle Veränderungen und Ergänzungen zu diesen AG´s müssen in schriftlicher Form erstellt werden und in Einklang mit Art. 17, Abs. (4) dieser AG´s veröffentlicht werden. 
(6) Diese AG´s treten am 07.07.2026 in Kraft.